Ein Fahrzeughalter, der sein Auto nicht abschließt, hat auch keinen Anspruch auf Schadenersatz bei Diebstahl. Seit kurzem gilt diese Aussage nicht mehr in der Form.Wie das Oberlandesgericht Saarbrücken aktuell urteilte, verliert ein Autohalter seinen Versicherungsschutz nicht allein dadurch, dass er vergessen hat sein Fahrzeug abzuschließen. Ausschlaggebend für den Versicherungsschutz ist der Ort an dem das Auto abgestellt und nicht abgeschlossen wurde.
In einer ländlichen Umgebung, so die Auffassung der Justiz, ist das Offenlassen des Fahrzeuges für kurze Zeit kein Grund für den Versicherer, die Haftung zu verweigern. Grund für dieses Urteil war die Klage eines Versicherungsnehmers einer Vollkaskoversicherung. Dieser hatte 2004 seine Eltern auf dem Dorf besucht und das Fahrzeug zwar mit einem Lenkradschloss gesichert aber vergessen, die Tür abzuschließen. Als das Ehepaar 10 Minuten später zurückkehrte, war das Auto erstmal verschwunden. Ein paar Meter weiter in der gleichen Straße fand sich das Fahrzeug dann wieder auf. Irgendwer hatte sich an dem PKW zu schaffen gemacht und ihn zum Rollen gebracht so dass er letztendlich durch einen Baum und eine Mauer gestoppt wurde.
Daraufhin forderte der Versicherungsnehmer die Übernahme des Schadens durch den Versicherer, doch dieser lehnte die Haftung mit der Begründung ab, dass das Nichtverschließen des Fahrzeuges grob fahrlässig gewesen sei. Ein Richter des OLG Saarbrücken sah das jedoch anders. Von grober Fahrlässigkeit sei nur die Rede, wäre der gleiche Fall zu einer nächtlichen Uhrzeit, mit laufenden Motor oder in einer Großstadt erfolgt. Da es sich jedoch nur um ein kurzzeitiges Verlassen des Fahrzeuges am helllichten Tag handelte und sich zusätzlich die Diebstahlgefahr nicht aufdrängte, sei nicht von grober Fahrlässigkeit zu sprechen. Der Richter argumentierte, dass zwar auch auf den Land damit zu rechnen sei, dass ein Fahrzeug entwendet und demoliert werde, die Gefahr aber so gering sei, dass der Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen konnte. Zusätzlich hätte er sich in unmittelbarer Nähe zu seinem Fahrzeug befunden und konnte jederzeit durch einen Blick aus dem Fenster oder der Tür sein Auto überwachen.
Sehr schön, auf dem Land besteht also theoretisch keine Diebstahlgefahr, gut zu wissen, wenn da nicht die gelangweilten Jugendlichen wären.
Was für ein Unsinn. Wenn es zugunsten des Fahrzeughalters ausgelegt wird, dass er das Auto die ganze Zeit über im Blick hatte, wie konnte dann jemand unbemerkt einsteigen? Auch bin ich dann schon auf die zahllosen Rechtsstreitereien gespannt, wenn es um die Festlegung der Grenzen zwischen Stadt und Land geht. Was ist mit den Außenbezirken großer Städte, die zwar zum Stadtgebiet gehören aber ein eher ländliches Flair vorweisen? Dieses Urteil ist kompletter Unsinn. Wenn jemand sein Auto nicht abschließt, hat er Pech gehabt, ganz einfach. Aber von der deutschen Justiz ist man ja schon seit geraumer Zeit nichts anderes gewohnt.
Bei Aldi haben die keine! Zumindestens nicht in meinem!
Finde diese Auslegung auch sehr gewaagt. In der Stadt kann ich mein Auto auch sehen, wenn ich aus dem Fenster schaue.